Rechtsprechung
   VGH Bayern, 08.12.2009 - 2 B 09.2257   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,15002
VGH Bayern, 08.12.2009 - 2 B 09.2257 (https://dejure.org/2009,15002)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.12.2009 - 2 B 09.2257 (https://dejure.org/2009,15002)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - 2 B 09.2257 (https://dejure.org/2009,15002)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,15002) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wildpark mit Gastronomieeinrichtung, Abenteuerspielplatz und Picknickwiese kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ein Wildpark stellt kein nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) priviligiertes Vorhaben dar; Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung stellt einen gewichtigen Anhaltspunkt für den ungeschriebenen Belang des Planungserfordernisses dar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wildpark mit Gastronomieeinrichtung, Abenteuerspielplatz und Picknickwiese als nach § 35 Abs. 1 BauGB priviligiertes Vorhaben; Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als gewichtiger Anhaltspunkt für den ungeschriebenen Belang des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wildpark auf Gelände einer ehemaligen Flugabwehrstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 450
  • BeckRS 2010, 46377
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93

    Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2009 - 2 B 09.2257
    Es fehlt an dieser vorausgesetzten spezifischen Gebundenheit, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgendwo anders ausgeführt werden kann (BVerwG vom 16.6.1994 BVerwGE 96, 95).

    Unabhängig davon, ob der Kläger auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll (vgl. BVerwG vom 6.9.1999 NVwZ 2000, 678 und BVerwG vom 16.6.1994 a.a.O.).

    Einschränkend hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass diese Vorschrift Vorhaben privilegieren will, die singulären Charakter haben, jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind und deshalb nicht das Bedürfnis nach einer vorausschauenden förmlichen Bauleitplanung im Außenbereich auslösen (vgl. BVerwG vom 16.6.1994, a. a. O.).

  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2009 - 2 B 09.2257
    Ein solches Erfordernis liegt vor, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag (BVerwG vom 1.8.2002 BVerwGE 117, 25).

    Im vorliegenden Fall dürfte das Erfordernis der Bauleitplanung dem Vorhaben des Klägers sogar entgegen stehen, so dass es auch als ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben unzulässig wäre (vgl. BVerwG vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 - a.a.O., vom 11.8.2004 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2006 - 9 ME 155/06

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung und einer wasserrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2009 - 2 B 09.2257
    Damit handelt es sich um einen Freizeitpark (vgl. OVG Lüneburg v. 22.5.2006 Az. 9 ME 155/06, juris, RdNr. 6), und zwar mit einer Größe von mehr als 10 ha, für den nach § 3 b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 18.3.1 im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplanes zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
  • BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73

    Zulässigkeit von Camping- oder Zeltplätzen im Außenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2009 - 2 B 09.2257
    Aus der Tatsache, dass ein Vorhaben einem zulässigen und sinnvoll nur im Außenbereich zu verwirklichenden Zweck dient, folgt jedoch noch nicht, dass es nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bevorzugt im Außenbereich ausgeführt werden soll (BVerwG vom 13.3.1975 BVerwGE 48, 109).
  • BVerwG, 07.05.1976 - IV C 43.74

    Begriff des "ortsgebundenen" Betriebs, "Dienen" eines Außenbereichsvorhabens

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2009 - 2 B 09.2257
    Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrieb auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (vgl. BVerwG vom 5.7.1975 Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112 und vom 7.5.1976 BVerwGE 50, 346).
  • BVerwG, 09.09.2004 - 4 B 58.04

    Pferdehaltung im Außenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2009 - 2 B 09.2257
    Am Merkmal des "Sollens" i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen (BVerwG vom 9.9.2004 BauR 2005, 1136; BVerwG vom 10.2.2009 - 7 B 46.08 - juris).
  • BVerwG, 06.09.1999 - 4 B 74.99

    Außenbereich; Nutzungsänderung; Gaststätte; Alm-Gaststätte für Wanderer und

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2009 - 2 B 09.2257
    Unabhängig davon, ob der Kläger auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll (vgl. BVerwG vom 6.9.1999 NVwZ 2000, 678 und BVerwG vom 16.6.1994 a.a.O.).
  • BVerwG, 10.02.2009 - 7 B 46.08

    Anspruch auf eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für den Neubau

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2009 - 2 B 09.2257
    Am Merkmal des "Sollens" i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen (BVerwG vom 9.9.2004 BauR 2005, 1136; BVerwG vom 10.2.2009 - 7 B 46.08 - juris).
  • OVG Sachsen, 07.12.2007 - 1 D 18/06

    vorhabenbezogener Bebauungsplan; Vorhaben- und Erschließungsplan;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2009 - 2 B 09.2257
    Wildparks zeichnen sich wie andere Freizeitparks insbesondere dadurch aus, dass sich der Betreiber einer großflächigen - nicht frei zugänglichen - Vergnügungsanlage mit einer bestimmten Konzeption, die regelmäßig ein entgeltliches Vergnügungsangebot beinhaltet, an potenzielle Besucher wendet (vgl. hierzu SächsOVG vom 7.12.2007 SächsVBl 2008, 115).
  • VGH Bayern, 31.01.2001 - 14 ZS 00.3418

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Mobilfunkanlage im Außenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2009 - 2 B 09.2257
    Aber die Widmung eröffnet keine allgemeine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück (vgl. BayVGH v. 31.1.2001 Az. 14 ZS 00.3418).
  • VG Würzburg, 10.11.2022 - W 5 K 20.1113

    Anfechtungsklage, Beseitigungsanordnung, Nutzungsuntersagung, Einfriedungen und

    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben, die von den übrigen Regelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zweckes auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (BayVGH, U.v. 8.12.2009 - 2 B 09.2257 - juris).

    Die tatbestandliche Weite der Norm ist durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion - der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen - vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen (BayVGH, U.v. 8.12.2009 - 2 B 09.2257 - juris).

    Davon kann noch keine Rede sein, wenn der mit einem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja möglicherweise sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (BayVGH, U.v. 8.12.2009 - 2 B 09.2257 - juris).

    Am Merkmal des Sollens i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen (BVerwG, B.v. 9.9.2004 - 4 B 58/04; B.v. 10.2.2009 - 7 B 46.08; BayVGH, U.v. 8.12.2009 - 2 B 09.2257 - alle juris).

    Erforderlich in diesem Sinne ist das, was getan werden muss, damit die privilegierte Tätigkeit ausgeübt werden kann (BayVGH U.v. 8.12.2009 - 2 B 09.2257 - juris; BVerwG, B.v. 23.11.1995 - 4 B 209/95 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2012 - 8 D 38/08

    E.ON Kraftwerk Datteln IV - Klage des BUND gegen immissionsschutzrechtlichen

    vgl. Bay. VGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 2 B 09.2257 -, BayVBl. 2010, 565, juris Rn. 30; Bönker, in: Hoppe/Bönker/ Grotefels, Öffentliches Baurecht, 4. Auflage 2010, S. 269; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Auflage 2009, S. 939 (Fußnote 1101); Kühne, NVwZ 1986, 620, 621; einschränkend: Bracher, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, S. 782 (allenfalls in Ausnahmefällen); a.A.: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, juris Rn. 57, sowie Beschluss vom 27. Juni 1983 - 4 B 201.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 21. April 2010 - 12 LC 9.07 -, BauR 2010, 1556, juris Rn. 77; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Band I, Stand: Dezember 2011, § 1 Rn. 25; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 35 Rn. 108; Dolde, NVwZ 1983, 792, 796 f.
  • VG Würzburg, 22.10.2013 - W 4 K 12.1091

    Bei einem Schildkrötentierheim mit Schildkrötenauffangstation, Freigehegen und

    Unabhängig davon, ob die Kläger auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden können, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll (BayVGH, U. v. 8.12.2009 - 2 B 09.2257 - juris, unter Verweis auf BVerwG, B. v. 6.9.1999 - 4 B 74/96 - NVwZ 2000, 678).

    Eine straßenmäßige Erschließung ist nämlich nur gesichert, wenn das Baugrundstück über eine Straße angefahren werden kann, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr ausreicht (vgl. BayVGH, U. v. 8.12.2009 - 2 B 09.2257 - juris).

    Allerdings eröffnet die Widmung keine allgemeine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück (vgl. BayVGH, U. v. 8.12.2009 - 2 B 09.2257 und B. v. 31.1.2001 - 14 ZS 00.3418 - beide juris).

  • VG Neustadt, 01.12.2014 - 3 K 272/14

    Bauvorbescheid über die Zulässigkeit eines nach allen Seiten teilweise

    Davon kann noch nicht gesprochen werden, wenn der mit einem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja möglicherweise sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (Bay.VGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 2 B 09.2257 -, BayVBl 2010, 565).
  • VG Neustadt, 18.04.2013 - 4 K 1016/12

    Beendigung des Bestandsschutzes bei Jagdhütten; Adressat einer

    § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Regelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zweckes auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2009, 62; Bay.VGH, BayVBl 2010, 565).

    Davon kann noch nicht gesprochen werden, wenn der mit einem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja möglicherweise sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (Bay.VGH, BayVBl 2010, 565).

  • VG Würzburg, 20.05.2010 - W 5 K 09.869

    Tiergehege; Einfriedung; Außenbereich; Innenbereich

    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben, die von den übrigen Regelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zweckes auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (BayVGH, U.v. 08.12.2009 Nr. 2 B 09.2257).
  • VGH Bayern, 08.08.2019 - 2 B 19.457

    Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung eines Abenteuerspielplatzes mit

    Freizeitparks zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sich der Betreiber einer großflächigen - nicht frei zugänglichen - Vergnügungsanlage mit einer bestimmten Konzeption, die regelmäßig ein entgeltliches Vergnügungsangebot beinhaltet, an potenzielle Besucher wendet (vgl. BayVGH, U.v. 8.12.2009 - 2 B 09.2257 - juris).

    Bereits mit Urteil vom 8. Dezember 2009 hat der Senat (Az. 2 B 09.2257) entschieden, dass diese planerische Aussage zwar eine abgeschwächte Aussagekraft hat, weil sich dort nach wie vor die Gebäude und Infrastrukturanlagen der aufgegebenen Raketenabwehrstellung befinden und die Fläche daher für eine landwirtschaftliche Nutzung weniger geeignet sein dürfte.

  • VG Cottbus, 10.08.2018 - 3 L 294/18

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08. Dezember 2009 - 2 B 09.2257 -, juris Rn. 23 f.).

    Lässt sich die Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so ist dies auch ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die geeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08. Dezember 2009 - 2 B 09.2257 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

  • VG Würzburg, 12.10.2023 - W 5 K 22.867

    Bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung bezüglich Lagerplatz für

    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben, die von den übrigen Regelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zweckes auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (BayVGH, U.v. 8.12.2009 - 2 B 09.2257 - juris Rn. 23).

    Erforderlich in diesem Sinne ist das, was getan werden muss, damit die privilegierte Tätigkeit ausgeübt werden kann (BayVGH U.v. 8.12.2009 - 2 B 09.2257 - juris Rn. 24; BVerwG, B.v. 23.11.1995 - 4 B 209/95 - juris Rn. 3).

  • VG Neustadt, 30.10.2012 - 4 K 513/12

    Lerntherapeutische Praxis im Außenbereich

    § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Regelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zweckes auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2009, 62; BayVGH, BayVBl 2010, 565 ).

    Davon kann noch nicht gesprochen werden, wenn der mit einem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja möglicherweise sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (BayVGH, BayVBl 2010, 565 ).

  • VGH Bayern, 24.01.2017 - 1 ZB 14.1205

    Keine Privilegierung im Außenbereich für landwirtschaftlich-tiertherapeutische

  • VG Düsseldorf, 22.11.2019 - 16 K 7120/18
  • VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 16.2236

    Interimsparkplatz im Außenbereich

  • VG Mainz, 19.02.2020 - 3 K 430/19

    Ablehnung eines positiven Bauvorbescheids für die Erweiterung eines Tigergeheges

  • VG Gelsenkirchen, 26.02.2019 - 6 K 2134/17

    Außenbereich, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Betrieb, Genehmigungspflicht,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht